Egal ob beispielsweise beim Autokauf (bewegliche Sache) oder beim Kauf einer Liegenschaft (unbewegliche Sache) können, sofern der Verkaufsgegenstand nicht die vereinbarte oder gewöhnliche Eigenschaft aufweist, Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer entstehen. Im Gegensatz zur Garantie, welche gesondert vereinbart werden muss, ist die Gewährleistung gesetzlich vorgesehen. Gewährleistungsansprüche können zwischen Verbrauchern bis zu einem gewissen Maße rechtswirksam ausgeschlossen werden, nicht so bei einem Geschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher. Im Gegensatz zu einer Garantie, stellt das Gewährleistungsrecht jedoch stets auf Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden haben, ab. Die Gewährleistungsansprüche reichen von einer vom Verkäufer vorzunehmenden Verbesserung, eines Austausches, über die Preisminderung bis hin zur Wandlung des Kaufvertrages. Die Gewährleistungsfristen reichen von 2 Jahren bei beweglichen bis zu 3 Jahren bei unbeweglichen Sachen. Um nicht unnötig Fristen verstreichen zu lassen, ist es wichtig bei Problemen nicht zu lange zuzuwarten und rechtlichen Rat einzuholen. Gerne beraten wir Sie im Zuge der kostenlosen Erstberatung über Ihre Möglichkeiten.